Arztangestellte müssen für Kongressreisen des Doktors keinen Urlaub nehmen
AKNÖ: Urlaubsärger mit dem Chef (Teil 4):
Ordinationsbetrieb kann kurzfristig auch ohne Arzt/Ärztin weitergehen.
Viele Arztangestellte beklagen sich bei der Arbeiterkammer, dass sie immer dann Urlaubstage nehmen müssen, wenn der Arzt oder die Ärztin zu Kongressen oder Fortbildungsveranstaltungen verreisen müssen. “So sind schnell ein, zwei Urlaubswochen verbraucht, die mir für den Urlaub mit der Familie fehlen”, bekommen die AKNÖ-BeraterInnen am Telefon zu hören.
Die AKNÖ-ArbeitsrechtsexpertInnen verweisen in diesen Fällen auf die
Gesetzeslage: Urlaub muss immer zwischen Dienstgeber und
DienstnehmerIn vereinbart werden. Eine einseitige Anordnung ist nicht
erlaubt. Die Arztangestellten müssen sich allerdings arbeitsbereit
erklären. Es gibt in Ordinationen auch bei einer kurzfristigen
Abwesenheit des/der Ärztin genug zu tun: Termine mit PatientInnen
müssen auch dann vereinbart werden. Vorbildlich verhalten sich jene
ÄrztInnen, die vor der Ordination den Hinweis anbringen: Arzt/Ärztin
auf Urlaub – Ordination geöffnet.
Urlaubskonto überzogen – was dann?
Wenn der Arzt/die Ärztin besonders oft und lange verreist sind und auch die Angestellten bei jeder Abwesenheit Urlaub nehmen müssen, kann das Urlaubskonto schnell überzogen werden. Eine Ordinationsgehilfin äußerte nun am AKNÖ-Telefon ihre Besorgnis, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses jene Urlaubswochen rückverrechnet werden, die über das gesetzliche Ausmaß von fünf Wochen hinausgingen. Die AKNÖ-ExpertInnen raten: “Keinen Urlaub vereinbaren, der das Urlaubsguthaben überzieht. Erklären Sie sich arbeitsbereit, dann muss der Gehalt auch während der Ordinations-Schließtage weiterbezahlt werden und es gibt am Ende keine Probleme.”
Arbeitsrechts-Hotline: 05 7171-1717
OTS0069 2012-08-02 10:51 021051 Aug 12 AKN0001 0249